Umfassender Leitfaden zur Krankenversicherung für Grenzgänger

Grenzgänger in der Schweiz

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Was sind Grenzgänger?

Grenzgänger sind Arbeitnehmer oder Selbständige, die in einem Land wohnen und regelmässig über die Grenze hinweg in einem Nachbarland arbeiten und pendeln. Wohnsitz und Arbeitsstelle liegen demnach in zwei verschiedenen Staaten. Nach EU-Recht ist ein Grenzgänger jemand, der in einem EU-Land wohnt, in einem anderen arbeitet und meist täglich, aber mindestens einmal wöchentlich zu seiner Wohnung im Heimatland zurückkehrt. Bei der Sozialversicherung gilt allgemein das Prinzip, das Grenzgänger nach dem System des Landes zu versichern sind, in dem die Arbeit stattfindet. Dabei gibt es aber Ausnahmen und Besonderheiten.

Gut zu wissen

  • Die Versicherungsdeckung endet mit der Arbeitstätigkeit in der Schweiz, bei Ablauf oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung G, mit dem Tod des Versicherten oder bei Verzicht, sich der Schweizer Krankenversicherung zu unterstellen.

Informieren Sie sich rechtzeitig über Ihren Arbeitsort

In einem Land wohnen, in einem anderen Land arbeiten – in Europa ist das inzwischen durch die Verfestigung des europäischen Wirtschaftsraums problemlos realisierbar. Trotzdem gibt es immer noch Unterschiede – insbesondere, wenn es um Sozialversicherungen geht. Grenzgänger bewegen sich somit in zwei verschieden rechtlichen Welten. Daher ist es wichtig, sich im Vorfeld über die Regelungen des neuen Arbeitsortes zu informieren.

Wo muss ich mich als Grenzgänger versichern?

Prinzipiell gilt: Man versichert sich in dem Land, in dem man wohnt – also wo man seinen sogenannten Lebensmittelpunkt hat. Dies gilt vor allem für Sachversicherungen, also Hausrat, Haftpflicht oder Rechtsschutz. Was allerdings die Sozialversicherungen betrifft, werden diese in dem Land abgeschlossen, wo man arbeitet. Grenzgänger unterliegen damit dem Sozialversicherungsrecht des jeweiligen Arbeitslandes. 

Für Grenzgänger in die Schweiz gelten jedoch spezielle Regelungen, diese werden wir Ihnen nun erläutern.

Regelungen für Schweizer Grenzgänger

Bei Grenzgängern, die in der Schweiz arbeiten, besteht die Besonderheit, dass der Arbeitsplatz in einem Nicht-EU-Land liegt. Das EU-Recht gilt hier daher nicht automatisch. Über eine Reihe von bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU ist aber inzwischen eine Harmonisierung der Gesetzgebung vorhanden. 

Das gibt Grenzgängern aus der EU in die Schweiz Rechtssicherheit – auch beim Thema Grenzgänger-Versicherung.

Krankenversicherung in der Schweiz

Für Grenzgänger in die Schweiz gilt grundsätzlich das Prinzip des Erwerbsort. Dieses schreibt vor, dass man sich als Grenzgänger innerhalb von drei Monaten ab Tätigkeitsbeginn krankenversichern muss. In der Schweiz stehen Grenzgängern drei Varianten zur Verfügung. Zudem räumen das Optionsrechtund dem Behandlungswahlrecht in der Schweiz Grenzgängern gewisse Freiheiten ein. 

Versicherungs- und Behandlungswahlrecht

Grenzgänger aus EU/EFTA-Staaten in die Schweiz haben bei der Krankenversicherung ein sogenanntes Optionsrecht. Sie können sich nach Schweizer Recht krankenversichern oder sich von der Schweizer Versicherungspflicht befreien (Anmeldung des Optionsrecht beim Amt für Krankenversicherung im Kanton Ihres Arbeitsorts innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung). Es besteht dann die Möglichkeit sich im Wohnsitzland versichern zu lassen. Der Nachteil dabei: Schweizer Arbeitgeber zahlen keine Arbeitgeberbeiträge – Arbeitnehmer tragen die Beiträge zu hundert Prozent alleine. 

Zudem ist die Entscheidung für eine der Optionen für den gesamten Zeitraum des Grenzgänger-Status bindend. Eine Änderung ist nicht möglich, sofern sich der Familienstand sich z. B. durch Heirat oder Geburt eines Kindes nicht ändert. 

Personen, die in Frankreich wohnhaft sind und ihr Optionsrecht geltend machen wollen, müssen innerhalb von 3 Monaten das Formular „Choix du système d’assurance applicable“ ausfüllen und durch die Caisse-primaire d’assurance-maladie française (CPAM) visieren lassen, bevor es der zuständigen Behörde in der Schweiz zurückgeschickt werden kann. 

Seit dem 1. Juni 2014 dürfen französische Grenzgänger das Optionsrecht nur noch zwischen der französischen „sécurité sociale“ und der schweizerischen gesetzlichen Krankenversicherung (KVG) ausüben. Der Abschluss einer privaten Krankenversicherung ist untersagt. Auf Grund dieser Gesetzesänderung ist ein Wechsel in das schweizerische Krankenversicherungssystem grundsätzlich nicht mehr möglich. Diese Anordnung gilt für alle französischen Grenzgänger (inkl. Schweizer Bürger). 

Grenzgänger/innen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat

Grenzgänger/innen aus einem Nicht-EU/EFTA-Staat und ihre nicht-erwerbstätigen Angehörigen werden auf Gesuch hin der schweizerischen Krankenversicherung unterstellt. Das Gesuch muss innerhalb von drei Monaten ab Beginn der Gültigkeit der Aufenthaltsbewilligung G eingereicht werden. Nach Ablauf dieser Frist beginnt die Versicherungsdeckung ab Beitritt. 

Die Versicherungsdeckung endet mit der Arbeitstätigkeit in der Schweiz, bei Ablauf oder Widerruf der Aufenthaltsbewilligung G, mit dem Tod des Versicherten oder bei Verzicht, sich der Schweizer Krankenversicherung zu unterstellen.

3 Varianten der Krankenversicherung

Als Grenzgänger von EU/EFTA-Staaten in die Schweiz können Sie wählen, wo und wie Sie sich versichern wollen. Dabei haben Sie drei Optionen, die sich hinsichtlich der Beitragsberechnung, des Leistungsumfangs und der Möglichkeit der Mitversicherung von Familienmitgliedern unterscheiden:

 

Beispiel Deutschland:

  1. Option: Schweizer Kranken­versicherung 

In der Schweiz gibt es kein „duales“ System von gesetzlicher und privater Krankenversicherung. Alle Krankenkassen sind privatwirtschaftlich organisiert, sind aber gesetzlich verpflichtet gewisse Leistungen anzubieten. Der Abschluss einer Grundversicherung (obligatorische Krankenpflegeversicherung) ist Pflicht, Zusatzversicherungen sind fakultativ. Kostenlose Familienversicherungen wie in Deutschlandgibt es nicht. Bei Behandlungen trägt der Versicherer einen Teil der Kosten durch die sogenannte Franchise mit.  Behandlungen in Deutschland mit Kostenübernahme sind über das Formular 106 möglich. Die Krankenversicherungsbeiträge sind einkommensunabhängig und unterscheiden sich regional.

  1. Option: Deutsche gesetzliche Kranken­versicherung

Der grosse Vorteil der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung ist die kostenlose Familienversicherung. Dadurch kommt es für Familien mit Kindern oft günstiger. Die Beiträge sind bis zur Beitragsgrenze einkommensabhängig (Beitragssatz 14,6 Prozent + Zusatzbeitrag), wodurch die Krankenversicherung vor allem für Besserverdiener teurer wird. Die Krankenversicherung übernimmt nur die Kosten für die medizinische Regelversorgung, zusätzliche Leistungen sind selbst zu tragen. Hier ist zusätzlicher Versicherungsschutz über das Abschliessen privater Krankenzusatzversicherungen möglich. 

  1. Option: Deutsche Private Krankenversicherung

In der privaten Krankenversicherung ist das Leistungsniveau üblicherweise deutlich höher als in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die Beiträge sind einkommensunabhängig und werden nach dem versicherten Risiko berechnet. Eine Familienversicherung gibt es nicht. Versicherte können sich ihren Versicherungsschutz nach eigenen Wünschen selbst zusammenstellen und damit die Beiträge beeinflussen. Für jüngere, alleinstehende Personen mit gutem Einkommen kommt eine private Krankenversicherung oft günstiger. Ein Manko: Eine spätere Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist schwer möglich.

Tipp: Denken Sie an die Pflegeversicherung

In der Schweiz gibt es keine Pflegepflichtversicherung wie sie es in Deutschland gibt. Grenzgänger müssen sich daher um genügende Pflegeabsicherung selbst kümmern, wenn von der Schweizer Krankenversicherung Gebrauch gemacht wird.